FAQ´s … häufig gestellte Fragen:

Strafverteidiger Löber gibt klare Antworten:

Der Beschuldigte kann selbst entscheiden, ob er sich zu dem Tatvorwurf äußert oder lieber schweigt. Er muss sich insbesondere nicht selbst belasten. Entscheidet sich der Beschuldigte zu einer Aussage, so besteht für ihn grundsätzlich nicht die Verpflichtung, wahrheitsgemäße Angaben zum Sachverhalt zu machen. Das Recht des Beschuldigten, zum Zwecke des Selbstschutzes zu lügen, besteht in der Regel jedoch nicht, wenn dadurch andere Straftaten verwirklicht werden. Als eine andere Straftat in diesem Sinne kommt insbesondere die falsche Verdächtigung (§ 164 StGB) in Betracht, es sei denn die falsche Verdächtigung ist ausnahmsweise Konsequenz des Bestreitens der eigenen Täterschaft, etwa wenn nur zwei Personen als Täter in Betracht kommen und der Täter die Begehung einer Straftat abstreitet. Auch wenn es dem Beschuldigten nach alledem generell erlaubt ist, die Ermittlungsbehörden zu belügen, ist es zulässig, dass die Strafverfolgungsorgane ihn zur Wahrheit ermahnen oder auf die strafmildernde Wirkung eines Geständnisses hinweisen.
Eine der schärfsten “Waffen” des Strafverteidigers ist dessen Recht auf Akteneinsicht. Nur der Strafverteidiger hat das Recht, Einsicht in die Ermittlungsakte zu nehmen. Als Rechtsanwalt erhält er die kompletten Akten. Er wird diese im Regelfall kopieren und kann dem Beschuldigten sodann Ablichtungen aushändigen. Eine Einlassung des Beschuldigten sollte – wenn überhaupt – erst dann abgegeben werden, wenn zuvor das Recht zur Akteneinsicht wahrgenommen wurde. Auf diese Weise erlangt der Strafverteidiger Kenntnis vom konkreten Tatverdacht und verschafft sich ein präzises Bild von der Beweislage. Nur aufgrund des so erlangten Wissens lässt sich mitunter eine Einstellung des Verfahrens erreichen, indem man z.B. ergänzende Beweisanträge stellt oder die Staatsanwaltschaft auf bestehende Beweisverwertungsverbote hinweist. Wer sich als Beschuldigter zur Sache einlässt, ohne den Akteninhalt zu kennen, läuft Gefahr, den Strafermittlungsbehörden durch eine “blind” gemachte Aussage einen Gefallen zu erweisen. Damit verbaut man sich unter Umständen alle Möglichkeiten für eine erfolgreiche Verteidigungsstrategie. Ein allzu redseliger Beschuldigter kann sich deshalb im wahrsten Sinne des Wortes um “Kopf und Kragen” reden. Diesen Kardinalfehler sollten Sie auf keinen Fall begehen!
Niemand ist verpflichtet, bei der Polizei zur Vernehmung erscheinen, weder als Zeuge noch als Beschuldigter. Als Zeuge können Sie jedoch von der Staatsanwaltschaft vorgeladen werden und dort wären Sie dann auch zum Erscheinen verpflichtet. Spätestens vor dem Richter müssten Sie als Zeuge auf jeden Fall aussagen, soweit Ihnen keine Zeugnisverweigerungsrechte zustehen. Anders ist die Situation, wenn Sie als Beschuldigter vorgeladen werden. Wer als Beschuldigter von den Strafermittlungsbehörden vorgeladen wird, muss weder erscheinen noch aussagen. Allerdings kann der Staatsanwalt dann eine Entscheidung nach Lage der Akten treffen, d.h. eine Anklage oder einen Strafbefehl erlassen, ohne den Beschuldigten angehört zu haben. Das Vernünftigste ist deshalb, die Hilfe eines erfahrenen Strafverteidigers in Anspruch zu nehmen. Dieser wird im Zweifel Akteneinsicht beantragen und der Polizei fernmündlich mitteilen, dass Sie nicht zur Beschuldigtenvernehmung erscheinen werden. So laufen Sie nicht Gefahr, dass Sie etwas aussagen, was später gegen Sie verwendet werden kann. Dies passiert schneller als man glaubt, denn die Polizeibeamten gehen bei einer Vermehnung sehr geschickt vor. Wer sich nicht aufs Glatteis führen lassen möchte, sollte aus diesem Grund den sichersten Weg wählen und einen Strafverteidiger hinzuziehen.
Grundsätzlich gilt: Je eher ein Strafverteidiger beauftragt wird, desto besser sind regelmäßig die Verteidigungsmöglichkeiten, vor allem dann, wenn der Beschuldigte bis dahin selbst noch keine Angaben zur Sache gemacht hat. Wichtige Weichen für die Strafverteidigung werden nämlich bereits im Ermittlungsverfahren gestellt. Wenn ein Strafverteidiger frühzeitig zurate gezogen wird, erhöhen sich oftmals die Chancen, eine unspektakuläre Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Deshalb mein Ratschlag: Nehmen Sie unverzüglich mit mir Kontakt auf, wenn Sie Ärger mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft haben. Ein kurzes Telefongespräch ist unverbindlich und kann infolgedessen nicht schaden! Möglicherweise haben Sie noch die Hoffnung, dass sich die Angelegenheit für Sie von selbst erledigt. Diese Hoffnung hat sich schon in unzähligen Fällen als trügerisch erwiesen. Deshalb sollte ein Strafverteidiger beauftragt werden, sobald man Kenntnis von den Ermittlungen erlangt hat. Warten Sie lieber nicht, bis es zu spät ist!
Ja, so sollte es zumindest sein. Die Strafprozessordnung bestimmt, dass Sie in jeder Lage eines Strafverfahrens, also auch während einer Durchsuchung, Kontakt mit einem Strafverteidiger aufnehmen können. Die Strafverfolgungsbehörden sind demgemäß verpflichtet, dem Beschuldigten auf ersten Zuruf die Zuziehung eines Strafverteidigers zu ermöglichen.
In den Fällen der sog. notwendigen Verteidigung ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger von Amts wegen zu bestellen, wenn der Beschuldigte noch über keinen von ihm gewählten Verteidiger verfügt. Der Pflichtverteidiger wird von der Staatskasse bezahlt und erhält reduzierte Gebühren. Manche Kolleginnen und Kollegen sind deshalb nicht bereit, als Pflichtverteidiger vor Gericht tätig zu sein. Ich zähle indes nicht zu diesen Rechtsanwälten, sondern sehe es als meine Pflicht an, auch wirtschaftlich schwachen Mandanten als Strafverteidiger tatkräftig zur Seite zu stehen. Wenn ich einen Fall als Pflichtverteidiger übernehme, trete ich selbstverständlich mit gleichem kämpferischen und zeitlichen Einsatz für die Interessen meines Mandanten ein wie in allen anderen Fällen auch.

in der Strafsache
gegen Sie

ist Ihnen ein Pflichtverteidiger/eine Pflichtverteidigerin zu bestellen, weil wegen der Schwere der Tat bzw. wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint (§ 140 Abs. 2 StPO).

Sie erhalten Gelegenheit, binnen einer Woche ab Zustellung dieses Schreibens einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin Ihres Vertrauens zu benennen.

Falls Sie keinen Rechtsanwalt/ keine Rechtsanwältin benennen, wird das Gericht Ihnen einen Rechtsanwalt / eine Rechtsanwältin auswählen und als Pflichtverteidiger/Pflichtverteidigerin bestellen.

Warten Sie nicht ab, bis Ihnen das Gericht einen Rechtsanwalt beiordnet!

Das Gesetz gibt Ihnen das Recht, sich selbst einen Strafverteidiger zu suchen, der sich dann gegenüber dem Gericht melden und seine Bestellung beantragen wird. Mein dringender Rat:

Sprechen Sie mit mir!

Ich übernehme selbstverständlich Pflichtverteidigungen in meinem eigenen Landgerichtsbezirk (Landgericht Hagen, Amtsgericht Lüdenscheid, Amtsgericht Altena, Amtsgericht Plettenberg, Amtsgericht Meinerzhagen, Amtsgericht Iserlohn, Amtsgericht Schwerte, Amtsgericht Schwelm, Amtsgericht Wetter) sowie den angrenzenden Gerichtsbezirken.

Meine Beiordnung ist auch bundesweit möglich.

Der Angeklagte kann grundsätzlich beanspruchen, dass ihm der von ihm selbst vorgeschlagene Rechtsanwalt seines Vertrauens beigeordnet wird. Insoweit reicht es aus, wenn der Angeklagte einen bestimmten Rechtsanwalt mit der Bitte um Beiordnung benennt. Es ist prinzipiell nicht zulässig, einen Pflichtverteidiger unter Beschränkung auf die Vergütung eines ortsansässigen Rechtsanwalts beizuordnen, so dass der auswärtige Pflichtverteidiger in der Regel auch einen Anspruch auf Erstattung seiner Reisekosten hat.

Rechtsanwalt Dirk Löber

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    Dirk Löber & Torsten Sonneborn
    Rathausplatz 1 – Haus “Hulda”
    58507 Lüdenscheid
  • Tel: 02351 433312
    Fax: 02351 433313
  • service@rechtsanwaelte-ls.de

O-Ton

“… Die Kunst der Strafverteidigung besteht darin, als Wächter der Unschuldsvermutung für die Durchführung eines fairen Verfahrens zu sorgen. Oft erfordert dies strategisches Geschick und viel Einfühlungsvermögen.”
Interview mit Strafverteidiger Löber >>